Die seit 29. April 2005 geltende Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Ratten (Rattenverordnung) verpflichtet die LiegenschaftseigentümerInnen durch berechtigte Schädlingsbekämpfer regelmäßig Nachschau zu halten, ob Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen gegeben ist. Die Nachschau hat dabei in gefährdeten Gebieten alle zwei Monate, ansonsten alle vier Monate zu erfolgen. Im Gegensatz zur alten Rattenverordnung steht es den LiegenschaftseigentümerInnen nunmehr frei, welche Firma sie mit dem Nachschauen und den Bekämpfungsmaßnahmen beauftragen.

Bei Bekämpfungsmaßnahmen ist durch den beauftragten Schädlingsbekämpfer in geeigneter Form auf die erfolgte Köderauslegung hinzuweisen. Ein entsprechender Anschlag ist jedenfalls deutlich sichtbar und haltbar anzubringen. Sind Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren von Mensch und Tier erforderlich, sind diese an Ort und Stelle zu treffen.

Die LiegenschaftseigentümerInnen und die beauftragten Schädlingsbekämpfer haben die Nachweise über die Durchführung der Nachschauen und Bekämpfungsmaßnahmen drei Jahre zur Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereitzuhalten beziehungsweise über Aufforderung vorzulegen.

Bei Gefahr im Verzug kann der Magistrat der Stadt Wien Sofortmaßnahmen auf Kosten der LiegenschaftseigentümerInnen, von deren Liegenschaft die Gefahr ausgeht, anordnen.

Weiterführende Links:

Innung der Schädlingsbekämpfer
Rattenverordnung

 

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