- Wegen der Bodenversiegelung und des Verlustes von potenziellen Freiräumen spricht sich die Wiener Umweltanwaltschaft grundsätzlich gegen die Errichtung von Kfz-Einstellplätzen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen in Innenhöfen aus (entsprechend § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz - WGG).
- Mindestens zehn Prozent der Bauplatzfläche, die 500 Quadratmeter übersteigt, muss von jeder ober- und unterirdischen Bebauung freigehalten werden und unversiegelt sein (vgl. § 76 Abs. 10a Bauordnung für Wien - BO). Die Umgehung dieser Bestimmung durch eine Bewilligung gem. § 69 BO Abs. 1 lit. s als "unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften" wird von der Wiener Umweltanwaltschaft abgelehnt.
- Bei der Herstellung einer Garage unter gärtnerisch auszugestaltenden Innenhöfen muss das Garagendach begrünt werden. Die Anforderungen laut ON-Regel Nr. 121131 "Qualitätssicherung im Grünraum - Gründach - Richtlinien für die Planung, Ausführung und Erhaltung" für Intensivbegrünungen mit Strauchpflanzungen müssen eingehalten werden (mindestens 50 Zentimeter Gesamtdicke des Begrünungsaufbaues).
- Die Oberkante des Garagendaches darf nicht mehr als 2,50 Meter über den umliegenden Hofniveau liegen (analog zu den Bestimmungen des § 86 BO über Einfriedungen).
- Die Nutzbarkeit des Innenhofes als Freiraum darf durch die Anhebung der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche auf das Dach der Garage nicht beeinträchtigt werden. Die Begrünung ist für die HausbewohnerInnen begehbar auszubilden.
- Es dürfen durch die Zufahrt keine unzumutbaren Immissionen für HausbewohnerInnen und AnrainerInnen entstehen. (vgl. §§ 32 und 33 WGG).
Mehr Informationen:
Bauordnung
Wiener Garagengesetz