In Wien wird viel gebaut sowie saniert und durch diese Bautätigkeiten entsteht mit rund 170.000 Tonnen pro Jahr ein erhebliches Aufkommen von Baustellenabfällen. Bei diesen Baustellenabfällen handelt es sich um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von unterschiedlichen Abfallstoffen, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, wie etwa Metalle, Bauhölzer, Dämmplatten, Verpackungen, Pappe und Gipskartonplatten. Bei Bautätigkeiten entsteht aber auch Bauschutt, wie Ziegel, Fliesen, Beton und Kies, oder gefährliche Abfälle, wie Farb- und Lackabfälle, Asbest, Lösungsmittel und Altöle.

Gefährliche Abfälle dürfen jedoch nicht mit Baustellenabfällen vermischt werden! Auch biogene Abfälle, wie Baumschnitt und Rodungsmaterial, können auf Baustellen entstehen. Die Menge sowie die Zusammensetzung der Baustellenabfälle variiert vom Bauvolumen, der Art des Bauvorhabens, von der Bauphase, Nutzung und Alter des Bauwerkes, von den Platzverhältnissen auf den Baustellen sowie vom Wissensstand und der Motivation der beteiligten Personen. Der fachgemäße Umgang mit Baustellenabfällen ist eine ökologische und ökonomische Notwendigkeit.

Eine ordnungsgemäße Handhabung ist das A und O!

baustellenabfaelle 1 kleinNicht fachgerecht aufbewahrte bzw. gesicherte Baustellenabfälle, insbesondere im Bereich Hochbau, sorgen sehr oft für Beschwerden der Anrainer*innen, hauptsächlich betreffend Styroporteile und -kügelchen, aber auch betreffend Verpackungsfolien in der Baustellenumgebung. Styropor benötigt mehrere tausend Jahre bis er verrottet, Kunststoffe bis zu 400 Jahre und mehr. Baustellenabfälle müssen getrennt gesammelt und so aufbewahrt werden, dass sie nicht in der Umgebung landen. Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung, Trennung und Entsorgung von Baustellenabfällen ist nicht nur für den Umweltschutz und für die Kreislaufwirtschaft wichtig, sondern trägt auch zur Baustellensicherheit und Vermeidung von Konflikten aufgrund der Vermüllung der Baustellenumgebung bei. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit gemäß § 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes sollen schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Menschen, Pflanzen, Tiere sowie deren Lebensgrundlagen und auf die natürliche Umwelt vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Auch gemäß § 123 der Bauordnung für Wien muss bei Bauarbeiten jede Gefährdung und jede unnötige Belästigung vermieden werden.

Ebenfalls ist laut dem Wiener Reinhaltegesetz verboten öffentliche Räume durch Vermüllen zu verunreinigen. Außerdem sind gemäß dem § 4 Reinhalteverordnung Wien auch Vermüllungen in nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Wohnungen, Höfen und Grundstücken verboten.

Gut organisierte Baustellenlogistik als Erfolgsfaktor

Bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase eines Bauprojektes ist eine Zielsetzung der richtigen Trennung der Baustellenabfälle und der damit verbundenen Logistik sehr wichtig. Außerdem sind organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften zu treffen, wie z. B. eine korrekte Trennung von Baustellenabfällen gemäß der Recycling-Baustoffverordnung oder ein Baurestmassennachweis gemäß der Abfallnachweisverordnung. Grundlegend müssen folgende Grundsätze der Abfallhierarchie beachtet werden: Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung.

Beim Umgang mit Abfällen und Baurestmassen ist eine adäquate Schulung (Unterweisung) und Beratung der Arbeitnehmer*innen als organisatorische und normative Vorkehrung vor Ort unerlässlich. Damit werden nicht nur Kosten reduziert, sondern auch die Abfallentstehung verringert und die Sicherheit auf einer Baustelle erhöht.

Fachgerechte Sortierung, Lagerung und Übergabe baustellenabfaelle 2 klein

Die Lagerung der Abfälle muss im Baustellenbereich erfolgen und jede unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung sowie Gefährdungen sollte vermieden werden. Allenfalls sind Schutzdächer, Schutzmatten, Bauplanken, Abdeckungen, Großbehälter für den Bauschutt und andere geeignete Maßnahmen vorzusehen. Beispielweise sind Materialien (wie z. B. Styropor, Verpackungsfolien) in Abfall-Containern bzw. Abfallbehältern gegen Windverfrachtung zu schützen, selbiges gilt für Schüttgüter. Abfälle sind getrennt zu sammeln, lagern, befördern und zu behandeln. Die Sammelbehälter sind deutlich zu kennzeichnen, um falsche Zuordnungen zu verhindern. Gefährliche Abfälle sind von nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu lagern. Die Übergabe der Baustellenabfälle muss laut § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes an berechtigte Unternehmen erfolgen. Wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann die Trennung in einer Sortieranlage erfolgen. Baustellenabfälle und Baurestmasse liefern wertvollen Ressourcen für die Wiederverwertung. Das übergeordnete Ziel ist es, die Baustoffe so lang wie möglich im Kreislauf zu halten. Eine fachgerechte Sortierung und Lagerung der Abfälle ermöglicht eine hohe Qualität für das Recycling.

Recycling-Baustoffverordnung

Eine wichtige normative Regelung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie Materialeffizienz und somit für die Trennung und Verwertung von Abfällen ist die Recycling-Baustoffverordnung. Im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung sollte darauf geachtet werden, dass bei Bau- und Abbruchtätigkeiten bestimmte entstandene Abfälle (z. B. Betonbruch, Asphalt) für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet sind. Die Verordnung regelt, ab welcher Menge eine Stoffgruppe von anderen gesetzlich getrennt werden muss und ein verwertungsorientierter Rückbau verpflichtend ist. Die Recyclingbaustoffverordnung hat zum Ziel, eine hohe Qualität der Bau- und Abbruchabfälle durch den fachgerechten Abbruch und eine fachgerechte Abfalltrennung sicherzustellen und damit das Recycling dieser Abfälle zu fördern.

Nicht alles ist als Baustellenabfall definiert

Laut § 3 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes werden nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien (Bodenaushub), die im Zuge von Bautätigkeiten ausgehoben werden, als keine Abfälle definiert. Vorausgesetzt, dass diese in ihrem natürlichen Zustand und auf derselben Baustelle für Bauzwecke verwendet werden. Wenn aber der Bodenaushub kontaminiert ist (z. B. mit Schadstoffen) oder anderswo verwendet wird, ist dieser als Abfall zu betrachten.

Vermüllung durch Baustellen – was tun?

baustellenabfaelle 3 kleinVermüllung der Baustellenumgebung ist nicht eine Frage der Optik, sondern eine Frage der Sicherheit und des Umweltschutzes! Die ordnungsgemäße Handhabung und Aufbewahrung der Baustellenabfälle liegt in der Verantwortung der/des Bauherr*in bzw. dem zuständigen Bauunternehmen. Auf jeder Baustelle ist sichtbar eine „Hinweistafel der Baufirma“ mit Kontakten (Firma, Baustellenleitung, zuständige Behörde etc.) anzubringen. Ausgenommen davon sind laut § 124 Bauordnung für Wien die Bauanzeigen (§ 62). Im Falle einer Vermüllung der Baustellengegend wie z. B. durch Styroporteile, Kunststoff- und Verpackungsfolien etc. können Bürger*innen zuerst die verantwortliche Baufirma bzw. die Baustellenleitung oder die Hausverwaltung (z. B. bei Haussanierungen) direkt kontaktieren. Auch die Wiener Umweltanwaltschaft kann im Namen der Bürger*innen die verantwortliche Baufirma bzw. Bauherr*in diesbezüglich kontaktieren. In weiterer Folge ist es auch möglich die Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) über die Vermüllung zu informieren. Im Rahmen der Baustellenkontrollen können die ausführenden Firmen aufgefordert werden die Verschmutzungen zu beheben.

Weitere Informationen:


© Fotos: Dula Feichter

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