Am 11. Juni 2010 endet die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie).

Die Richtlinie legt im Artikel 1 folgende Ziele fest:

  • Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen
  • Beurteilung der Luftqualität anhand einheitlicher Methoden und Kriterien
  • Gewinnung von Informationen zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen
  • Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Luftqualität
  • Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

In der Richtlinie sind Grenzwerte für SO2 (Schwefeldioxid), NO2 (Stickstoffdioxid), Benzol, CO (Kohlenstoffmonoxid), Blei, PM10  und PM2,5 vorgeschrieben. Bei Überschreiten der Grenzwerte sind für die betroffenen Gebiete Luftqualitätspläne zu erstellen. Die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie erfolgt in Österreich durch das Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L).

Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften 

Die Frist zur Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte kann bis 1. Jänner 2015, die Frist zur Einhaltung der PM10-Grenzwerte bis 11. Juni 2011 verlängert werden (Art. 22 Luftqualitätsrichtlinie). Voraussetzung bei Stickstoffdioxid ist jedoch, dass ein Luftqualitätsplan erstellt wird, der aufzeigt, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll. Bei PM10 müssen zusätzlich standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge für die Überschreitungen verantwortlich sein. Österreich hat jedenfalls von der Möglichkeit zur Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Die Europäische Kommission sieht dabei die Voraussetzungen für eine Ausnahme von PM10-Grenzwerten in Österreich als erfüllt an.

Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet 

Österreich und anderen Mitgliedstaaten wurde zwar von der Kommission eine längere Frist zur Einhaltung der Stickstoffdioxid- und PM10-Grenzwerte gewährt, gleichzeitig wurden aber auch an Österreich, Belgien, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Ungarn, die Slowakei und Rumänien erste Mahnschreiben wegen Verzögerungen bei der Einhaltung der Luftqualitätsanforderungen gerichtet. Die Grenzwerte für PM10 sind seit 2005 einzuhalten. Die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen waren nach Ansicht der Kommission bei den sieben Mitgliedstaaten nicht ausreichend, insofern sind diese Staaten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Ausblick 

Die Republik Österreich hat durch die Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der vorgeschriebenen Grenzwerte ein wenig an Zeit gewonnen. Bei PM10 ist die Frist aber lediglich um ein Jahr länger. Gleichzeitig wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Der Druck, wirkungsvolle Maßnahmen setzen zu  müssen steigt daher. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Luftverbesserung werden jedenfalls nur dann möglich sein, wenn Bund, Länder und Gemeinden an einem gemeinsamen Strang ziehen. Eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen könnte durch eine Änderung des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) erfolgen. Derzeit werden intensive Verhandlungen zur Novellierung des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) geführt. Verbesserungspotential besteht jedenfalls im Verkehrsbereich, der einer der Hauptverursacher für die erhöhten Stickstoffdioxid- und PM10-Immissionen ist.

TPL_WUA_ADDITIONAL_INFORMATION