Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Sommer 2018 einen Begutachtungsentwurf, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, ausgesendet. Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung konkreter Bestimmungen der Aarhus-Konvention über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten.
Nachdem der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit konkretisiert (Rs C 664/15, Protect u.v.m.) und gegenüber der Republik Österreich von der Europäischen Kommission im Jahr 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat (Nr. 2014/4111), sind Anpassungen der erwähnten Gesetze dringend notwendig.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Nach dem vorliegenden Entwurf kommt anerkannten Umweltorganisationen grundsätzlich nur ein Nachprüfungsrecht zu. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit gemäß § 37 Abs 5 letzter Satz eine Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu beantragen („Opting-In“).
Immissionsschutzgesetz – Luft
Auf Grund der unionsrechtlichen Verpflichtungen sollen die Bestimmungen betreffend Programme gemäß § 9a geändert werden, um unmittelbar von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Personen und den anerkannten Umweltorganisationen zu ermöglichen, die Erstellung, Evaluierung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen auch gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wasserrechtsgesetz 1959
Anerkannte Umweltorganisationen haben nur dann Beteiligungsrechte im Verfahren, wenn mit erheblichen negativen Auswirkungen des Vorhabens zu rechnen ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei einem bloßen Nachprüfungsrecht. Eine „Opting-In“-Variante wie beim Abfallwirtschaftsgesetz ist im Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen.
Gemeinsame Stellungnahme der Umweltanwaltschaften
Die Österreichischen Umweltanwaltschaften bezweifeln in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, ob die vorgeschlagenen Regelungen im Wasserrechtsgesetz für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Aarhus-Konvention ausreichen. Die Auslegung des Kriteriums „mögliche erhebliche negative Auswirkungen“ wird in der Praxis zu großen Abgrenzungsproblemen und damit zu Rechtsunsicherheit führen. Die Umweltanwaltschaften würde eine „Opting-In“-Variante, wie im Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehen, auch für das Wasserrechtsgesetz begrüßen.