Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Gartensiedlungsgebiet
Baulandkategorie der Bauordnung für Wien. In Gartensiedlungsgebieten dürfen nur Wohngebäude, Sommerhäuser und Gebäude mit Geschäftsräumen für Geschäfte des täglichen Bedarfs, Gaststätten und Gemeinschaftsanlagen, die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, errichtet werden. In Gartensiedlungsgebieten darf das Ausmaß der bebauten Fläche, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, nicht mehr als 50 m2 und die Gebäudehöhe nicht mehr als 5,50 m betragen.
Geschützte Biotope
§ 7 NschG
Die Landesregierung hat jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie angeführt sind, sowie jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben, durch Verordnung zu bezeichnen. Die Naturschutzbehörde kann diese Biotope, insbesondere wenn sie wegen ihrer Repräsentativität, Flächenausdehnung oder ihres Erhaltungszustandes schützenswert sind, zu geschützten Biotopen erklären.
Geschützte Landschaftsteile
§ 25 NschG
Kleinräumige Gebiete, die die Landschaftsgestalt besonders prägen, die Naturdenkmäler aufweisen, die der naturnahen Erholung dienen, die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist, können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.

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