Die Novelle zum Wiener Garagengesetz sieht vor, dass 20 % der KFZ-Pflichtstellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder und zusätzlich 10 % der KFZ-Pflichtstellplätze durch Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge ersetzt werden können.

Bei den Fahrrädern ersetzen sieben und bei den einspurigen Kraftfahrzeugen vier Abstellplätze jeweils einen KFZ-Pflichtstellplatz. In § 6 Wiener Garagengesetz werden Mindestkriterien für Fahrradabstellplätze festgelegt. Die Abstellplätze müssen eine sichere und leichte Zugangsmöglichkeit mit Fahrrädern von der öffentlichen Verkehrsfläche gewährleisten und es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Entwendung, wie beispielsweise versperrbare Fahrradboxen, vorzusehen. Die Bestimmungen über die Substitution von KFZ-Stellplätzen gelten sowohl für private als auch öffentliche Gebäude.

Die Substitutionsbestimmung bietet einerseits für die Bauwerber eine größere Flexibilität und ein beträchtliches Einsparungspotential, andererseits schaffen qualitativ hochwertige Fahrradabstellplätze in Wohngebäuden einen Anreiz für den Erwerb eines Fahrrades. Bei öffentlichen Gebäuden erzielen sichere Fahrradabstellplätze einen für die Umwelt positiven Lenkungseffekt. Aus unserer Sicht bringt auch die Substitution von KFZ-Pflichtstellplätzen auf Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge positive Umweltauswirkungen, vor allem was den Flächenbedarf betrifft. Sollten sich in Zukunft Elektromopeds und Elektromotorräder durchsetzen, so sind auch Lärm- und Emissionsreduktionen zu erwarten. In diesem Zusammenhang legt der Entwurf außerdem fest, dass bei der Errichtung von Garagen auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen ist.  

Resümee der WUA

Aus Sicht der WUA fehlen im Wiener Garagengesetz Bestimmungen, die ausreichende Aufschüttungen bei unterirdischen Stellplätzen vorschreiben. Aktuelle Projekte in Parkanlagen und Innenhöfen beziehen vermehrt die unterirdische Bebauung von Grünräumen ein. Für die Akzeptanz dieser Tiefgaragen ist die Gestaltung der Grünräume von entscheidender Bedeutung. Um eine Bepflanzung der Grünräume mit Bäumen zu ermöglichen, sollte der über der Tiefgarage aufzuschüttende Erdkörper eine gesetzlich normierte Tiefe von jedenfalls 1,60 Meter haben. Diese Mindesttiefe gewährleistet auch das Abfließen von Regenwässern auf natürliche Weise.

Im Wesentlichen weist der Entwurf zum Wiener Garagengesetz aber in die richtige Richtung. Die WUA erwartet sich bei entsprechender Beschlussfassung im Wiener Landtag jedenfalls positive Effekte auf die Umwelt.

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